Zahnlexikon - W

Index 0-9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V Sie sind hier: W X Y Z

Wachs = Ein in der Zahntechnik als Dentalwachs in vielen Varianten verwendetes Material. Vor allem beim Metallguss spielt es als Modellwachs eine wichtige Rolle. Der Gusskörper wird aus Modellwachs hergestellt, in eine gipsähnliche Masse eingebettet und nach Aushärten derselben ausgebrannt. In den so entstandenen Hohlraum wird das flüssige Metall eingebracht.

Wechselgebiss = Das Gebiss während des Zahnwechsels, wenn noch nicht alle Milchzähne verloren gegangen und die bleibenden Zähne noch nicht vollständig durchgebrochen sind.

Der Zahnwechsel beginnt in der Regel im 6. Lebensjahr zunächst mit den ersten Molaren, die aus diesem Grund auch 6-Jahr-Molaren genannt werden, und den unteren mittleren Schneidezähnen, gefolgt von den oberen mittleren Schneidezähnen. Mit 8 - 9 Jahren sollten alle Milch-Frontzähne gegen die Bleibenden ausgetauscht sein. Danach kommen, meist in dieser Reihenfolge, die ersten oberen Prämolaren, die unteren Eckzähne, die unteren ersten Prämolaren, dann die oberen Eckzähne und die unteren zweiten Prämolaren. Mit dem Durchbruch der zweiten Molaren, 12-Jahr-Molaren genannt, zwischen dem 12. und dem 14. Lebensjahr ist der Zahnwechsel praktisch abgeschlossen. Lediglich die Weisheitszähne kommen wesentlich später als Nachzügler zwischen dem 17. und 30. Lebensjahr.

Diese Zeitangaben für den Zahnwechsel sind Durchschnittswerte. Im Einzelfall können sowohl die Reihenfolge wie auch die Durchbruchszeiten stark variieren.

Weisheitszähne = die letzten Zähne der Zahnreihe, sie brechen, wenn sie nicht wegen Platzmangels auf halber Strecke hängenbleiben, zwischen dem 17. und dem 25. Lebensjahr durch. Ihren Namen verdanken sie wohl der häufig unberechtigten Hoffnung, der Mensch besitze in diesem Alter eine gewisse Weisheit ;-). Auf Grund ihrer ungünstigen Lage im Kiefer, verursachen Weisheitszähne oft Entzündungen (Dentitio difficilis / Perikoronitis), in deren Folge sie meist entfernt werden müssen. Da auch chronische Entzündungen auftreten, die oft über lange Zeit schmerzlos verlaufen aber trotzdem erhebliche Schäden verursachen können, ist die prophylaktische Weisheitszahnentfernung, oft durch Osteotomie, meistens sinnvoll.

Weiße Ästhetik = Teilbereich der ästhetischen Zahnmedizin, der sich mit allen Aspekten der möglichst natürlichen Gestaltung von Zahnrestaurationen wie Füllungen, Keramikinlays, Veneers, Kronen, Brücken und jeder Art von Zahnersatz befasst – kurz mit allem, was zahnähnlich aussehen soll. Mit der Einführung der Kunststoffe (Composite) und der keramischen Werkstoffe hat die ästhetische Zahnmedizin, speziell die weiße Ästhetik, enorme Fortschritte gemacht, die zuvor undenkbar schienen. Klassische Materialien wie Amalgam erfüllen zwar ihren Zweck und sind auch in Bezug auf ihre Haltbarkeit gut, unter ästhetischen Gesichtspunkten jedoch oft hoffnungslos. Ein weiteres Teilgebiet der weißen Ästhetik ist die Aufhellung der natürlichen Zahnsubstanz (Bleaching).

Neben der weißen Ästhetik kennt die ästhetische Zahnmedizin auch noch den Begriff „rote Ästhetik“ im Zusammenhang mit allen ästhetischen Fragen, die das Zahnfleisch betreffen.

Wirtschaftlichkeitsgebot - § 12 Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung

  1. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
  2. Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
  3. Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewusst oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

Wurzelspitzenresektion / WSR = chirurgischer Eingriff an der Wurzelspitze eines Zahnes zur Beseitigung von entzündlich verändertem Gewebe (Zysten, Granulome etc.), welches oft im Bereich der Wurzelspitzen abgestorbener Zähne zu finden ist. Dabei wird auch die Wurzelspitze, soweit sie in den Entzündungsherd hineinreicht, entfernt und der Wurzelkanal an der Trennstelle mit einer retrograden, von der Operationsstelle her eingebrachten, Wurzelfüllung verschlossen. Bei Frontzähnen, Eckzähnen und Prämolaren sind die Erfolgsaussichten gut, bei Molaren eher nicht. Die Zahnentfernung mit extraoral (außerhalb der Mundhöhle) durchgeführter Wurzelkanalbehandlung, Wurzelspitzenresektion und anschließender Reimplantation (Wiedereinpflanzung) des Zahnes hat sich nicht bewährt.

siehe auch:
Zyste | Zystektomie |
aktualisiert vor 1679 Tagen, am 05.05.2020 - 14:50.

°