Zahnbehandlung in Vollnarkose
Ein trauriges Ende nahm eine Zahnbehandlung, die in einer zahnärztlichen Praxis durchgeführt wurde. Bei einem zehnjährigen Mädchen wurden vier Milchzähne in Vollnarkose (Wiki) entfernt. Nach Beendigung des Eingriffes wurde das Kind nur von der Mutter überwacht. Während dieser Zeit erlitt die kleine Patientin einen Herzstillstand und starb nach zunächst erfolgreicher Wiederbelebung neun Tage später in der Intensivstation einer Kinderklinik, in die sie verlegt worden war. Todesursache war eine Hirnschwellung, die auf eine Unterversorgung des Gehirns während des Herzstillstandes zurückgeführt wird.
Mittlerweile beschäftigen sich die Gerichte unter anderem mit der Frage, ob die Überwachug der Patientin im Aufwachraum unzureichend war und ob die technische Ausstattung der Praxis für derartige Eingriffe überhaupt den gültigen Standards entsprach. Wie immer in solchen Fällen darf erwartet werden, dass die Schuldzuweisungen hin und her geschoben werden. Die Zahnärzte sehen die Verantwortung allein beim Anästhesisten, und der sieht das vermutlich genau anders herum.
Es bleibt zu hoffen, dass nicht nur die Frage geklärt wird, wer bei dem Eingriff was falsch gemacht hat, sondern auch die andere nicht weniger wichtige Frage, warum die Zahnentfernung überhaupt unter Vollnarkose durchgeführt werden musste, wo doch heute praktisch jeder zahnärztlich chirurgische Eingriff unter örtlicher Betäubung vollkommen schmerzlos ist.
In meiner 30 jährigen zahnärztlichen und zahnärztlich chirurgischen Praxistägitkeit habe ich kaum einen Fall erlebt, bei dem die lokale Schmerzausschaltung – Lokalanästhesie – (Wiki) nicht vollkommen ausreichend gewesen wäre. Dabei reicht das Spekturm von einfachen Zahnentfernungen über parodontalchirurgische Eingriffe, operative Weisheitszahnentfernungen bis hin zu Implantaten, Sinuslift (Wikipedia) etc.
Oft wird vom Patienten oder bei Kindern von deren Eltern der Wunsch nach einer Behandlung unter Vollnarkose vorgetragen. Dies geschieht allerdings oft in der Annahme, nur auf diese Art seien Schmerzen wirklich zu vermeiden, oder dies sei die einzige Möglichkeit, die Angst zu überwinden. Tatsächlich hat die Narkose aber auf die Angst vor einer Zahnbehandlung keinen Einfluss. Sind später einmal weitere Behandlungen nötig, so wird der Patient wieder eine Narkose verlangen. Wenn dann eine Behandlung über mehrere oder viele Sitzungen erforderlich ist, z. B. bei einer umfangreichen Gebissanierung, werden Angst und Enttäuschung um so größer sein, wenn man feststellen muss, dass solche Behandlungen in Narkose nicht möglich sind.
Das soll nicht heissen, dass es nicht Situationen gibt, in denen die Vollnarkose sinnvoll und notwendig sein kann. Dies kann z. B. bei behinderten Patienten oder bei behandlungsunwilligen Kindern der Fall sein, ebenso wie bei sehr umfangreichen chirurgischen Eingriffen. Immer wenn bei zwingend notwendigen Behandlungen, der Patient nicht zur Mitarbeit zu bewegen ist, oder wenn eine Ruhigstellung erforderlich ist, um mindestens qualitativ akzeptabel zu arbeiten, ist die Vollnarkose sinnvoll.
In dem oben erwähnten tragischen Fall, handelte es sich wohl um ein behindertes Kind, so dass davon auszugehen ist, dass die Narkose nicht ohne zwingenden Grund veranlasst wurde. Allerdings führt uns der schreckliche Ausgang dieser Zahnbehandlung drastisch vor Augen, dass die Vollnarkose keineswegs risikofrei ist.
Grundsätzlich muss die Frage gestellt werden, ob es überhaupt vertretbar ist, Vollnarkosen in einer niedergelassenen Praxis durchzuführen. Schließlich gibt es genügend Kliniken, die über die nötige personelle und apparative Ausstattung verfügen, die man für die problemlose Durchführung solcher Eingriffe braucht.
Wenn Praxen jedoch Vollnarkosen anbieten, dann müssen sie auch den selben Sicherheitsstandard gewährleisten, wie er in Kliniken selbstverständlich ist. In der Aufwachphase darf der Patient nicht unüberwacht und somit gefährdet sein.
Mittwoch 2. Dezember 2009 um 11:09
Wie mittlerweile bekannt wurde, hat die Staatsanwaltschaft den Zahnarzt und den Anästhesisten wegen fahrlässiger Tötung angeklagt.
Die Staatsanwaltschaft wirft den beiden Ärzten vor, die Patientin nach der Operation nicht überwacht zu haben und auch keine automatische Überwachung durch ein Überwachungsgerät veranlaßt zu haben.
Sie hätten sofort mit einem weiteren Eingriff begonnen, während die Mutter bei ihrer Tochter gesessen habe. Hin und wieder habe eine Arzthelferin nach dem Kind gesehen.
Die Staatsanwaltschaft und die Eltern sind der Ansicht, der Tod des Mädchens hätte verhindert werden können, wenn es nach der Operation richtig überwacht worden wäre.